NJI Lieferbedingungen

NJI LIEFERBEDINGUNGEN
Allgemeine Annahme-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Metaalunie- Branchengruppe Niederländische Jachtbauindustrie (NJI), mit satzungsgemäßer Niederlassung in Nieuwegein, am 20.3.2003 beim Landgericht in Utrecht unter d
er Nummer 03/70 hinterlegt. Dies ist eine Ausgabe der NJI, Postfach 2600, NL -3430 GA Nieuwegein. © Metaalunie

Artikel 1: Anwendung

1.1
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, welche die NJI-Mitglieder machen, für alle Verträge, welche sie infolge der Angebote abschliessen, sowie für weitere Rechtsverhältnisse mit NJI- Mitgliedern, insbesondere jene, welche den Kauf und Verkauf, das Bauen, Verbauen, Reparieren oder die Wartung von Schiffen (und den dazugehörigen Bestandteilen) betreffen. Der Anbieter/Lieferant ist das NJI-Mitglied, das diese Bedingungen anwendet. Er wird Auftragnehmer oder Verkäufer genannt. Die Gegenpartei wird Auftraggeber oder Käufer genannt.

1.2
Es ist ausschliesslich Mitgliedern der Metaalunie-Branchengruppe NJI erlaubt, diese Bedingungen anzuwenden.

1.3
Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers sind ungültig und werden ausdrücklich abgelehnt.

Artikel 2: Angebote
2.1
Alle Angebote sind unverbindlich.

2.2
Erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Unterlagen, Zeichnungen, usw.,dann darf der Auftragnehmer von der Richtigkeit dieser ausgehen und wird er sein Angebot darauf basieren.

2.3
Die im Angebot genannten Preise sind auf Lieferung nach Inbetriebnahme und Probefahrt – wenn diese zuvor vereinbart wurde – ab Werft des Auftraggebers, ́ex works’, konform Incoterms 2000 basiert. Die Preise sind, es sei denn
anders vermeldet, exklusiv Umsatzsteuer und Emballage.

2.4
Bei Nichtannahme seines Angebotes hat der Auftragnehmer das Recht, alle im Zusammenhang mit dem Angebot gemachten Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

2.5
Der Auftragnehmer ist, es sei denn ausdrücklich anders vermeldet, berechtigt, die Kosten verbunden mit dem Behandeln, Sammeln, Bemustern, Abführen, Lagern, Transportieren und Vernichten von Materialien, Abfall, Resten und Ähnliche
s, dem Auftraggeber als Aufpreis in Rechnung zu stellen.

Artikel 3: Intellektuelle Eigentumsrechte
3.1
Wenn nicht anders vereinbart, behält der Auftragnehmer die Urheberrechte,
sowie alle Rechte industriellen Eigentums auf die von ihm erstellten
Angebote, e
rteilten Entwürfe, Baubeschreibungen, Skizzen, Abbildungen,
(Muster)Modelle, Programme usw.

3.2
Die Rechte auf die in Punkt 3.1. genannten Angaben bleiben Eigentum des
Auftragnehmers, ungeachtet dessen, ob dem Auftraggeber zu deren
Anfertigung Kosten in Rechn
ung gestellt wurden. Diese Angaben dürfen nicht
ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftragnehmers kopiert, gebraucht oder
Dritten gezeigt werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der
Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Buße von 10% des Kaufpreises des
Schiffes schuldig, mit einem Minimum von Euro 25.000,-. Diese Buße kann
neben Schadenersatz gesetzlich eingefordert werden.

3.3
Der Auftraggeber muss die ihm erteilten Angaben wie genannt unter Punkt

3.1
dem Auftragnehmer auf ersten Abruf innerhalb der v
on diesem gestellten
Frist zurücksenden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung schuldet der
Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Buße von Euro 1.000 pro Tag. Diese
Buße kann neben Schadenersatz gesetzlich eingefordert werden.

Artikel 4: Beratung, Entwür
fe und Materialien

4.1
Der Auftraggeber kann keine Rechte an vom Auftragnehmer erhaltene Beratung
und Information geltend machen, wenn sich diese nicht direkt auf den Auftrag
beziehen.

4.2
Der Auftraggeber ist für die von ihm oder in seinem Auftrag gemachten
Ze
ichnungen und Berechnungen, sowie für die funktionale Eignung der von
ihm oder in seinem Auftrag vorgeschriebenen Materialien verantwortlich.

4.3
Der Auftraggeber verschont den Auftragnehmer vor Haftung gegenüber Dritten
in Bezug auf den Gebrauch von, durch
oder im Auftrag des Auftraggebers
erhaltenen Zeichnungen, Berechnung, Muster und Ähnliches.

4.4
Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm oder in seinem Auftrag
zugelieferten Materialien und Bestandteile den Anforderungen, beschrieben im
́Wet Pleziervaartuigen’ (Gesetz Luxusjachten), sowie den daraus
hervorgehenden Gesetzen entsprechen.

4.5
Führt der Auftraggeber selbst Arbeiten aus, dann ist er dazu verpflichtet, den Anforderungen im Wet Pleziervaartuigen oder den anderen Gesetzen und
Richtlinien sowie den daraus hervorgehenden Gesetzen zu entsprechen. Der
Auftraggeber muss die Anweisungen des Auftragnehmers diesbezüglich
befolgen.

Artikel 5: Lieferzeit

5.1
Die Lieferzeit wird vom Auftragnehmer annähernd festgestellt.

5.2
Die Lieferzeit wird in der Erwartung festgestellt, dass der Auftragnehmer so
weiterarbeiten kann, wie es im Moment des Angebotes vorgesehen war und
ihm das notwendige Material rechtzeitig zugeliefert wird.

5.3
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag, wo über alle technischen Details
Übereinstimmung erreicht ist, alle notwendigen Daten, defintiven Zeichnungen
usw im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte (Teil)Zahlung
empfangen wurde und allen notwendigen Bedingungen zur Ausführung des
Auftrages entsprochen ist.

5.4
a. Ist die Rede von an
deren Umständen als denjenigen, welche dem
Auftragnehmer bekannt waren, als er die Lieferzeit feststellte, kann der
Auftragnehmer die Lieferzeit mit der Zeit verlängern, die notwendig ist, den
Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Können die Arbeiten
nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden, dann werden diese
fertig gestellt, sobald seine Planung dies zulässt.
b. Ist die Rede von Mehrarbeit, dann wird die Lieferzeit mit der Zeit verlängert,
die notwendig ist, um die Materialien und
Bestandteile dazu zu liefern
(lassen) und um diese Mehrarbeit zu verrichten. Kann die Mehrarbeit nicht in
die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden, dann werden die
Arbeiten fertig gestellt, sobald seine Planung dies zulässt.
c. Ist die Rede von
Aufschub der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer,
dann wird die Lieferzeit mit der Dauer des Aufschubes verlängert. Kann eine
Fortsetzung der Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers
eingepasst werden, dann werden die Arbeiten fertig gestellt,
sobald die Planung dies zulässt.
d. Kann wetterbedingt nicht gearbeitet werden, dann wird die Lieferzeit mit der
dadurch entstandenen stagnierten Zeit verlängert.

5.5
Ist eine Überschreitung der Lieferzeit zu erwarten, dann wird der Auftragnehmer
den
Auftraggeber mit Angabe der Gründe davon in Kenntnis setzen und, wenn
möglich, angeben, wie gross die Überschreitung voraussichtlich sein wird.

5.6
Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit berechtigt keinesfalls zu Anspruch
auf Schadenersatz, es sei
denn, dies ist schriftlich vereinbart worden.

Artikel 6: Risiko- Übertragung und Tausch

6.1
Bei Kauf findet die Lieferung nach Inbetriebsetzung und Probefahrt –
wenn eine solche vereinbart wurde –
ab Werft Auftragnehmer, ́ex works ́, konform
Incoterms 2000 st
att; das Risiko der Sache geht in dem Moment auf den
Auftraggeber über, wenn der Verkäufer diese dem Käufer zur Verfügung stellt.

6.2
Ungeachtet der Bestimmung im vorigen Punkt, können Auftraggeber und
Auftragnehmer übereinkommen, dass der Auftragnehmer für den Transport
sorgt. Das Risiko von Lagerung, Laden, Transport und Löschen beruht in
diesem Falle beim Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese
Risiken versichern.

6.3
Auch wenn der Verkäufer die verkaufte Sache installiert und/oder montiert,
geht das Risiko in dem Moment auf den Käufer über, wenn dieser Käufer die
Sache dem Verkäufer im Betrieb des Verkäufers oder an einem anderen
vereinbarten Ort zur Verfügung stellt.

6.4
Wenn beim Kauf oder Neubau eines Fahrzeuges oder Kaskos die Rede von
Eintausch eines gebrauchten Schiffes oder einer anderen Sache ist und der
Käufer bis zum Zeitpunkt der Lieferung der neuen Sache die einzutauschende
Sache weiter gebraucht, bleibt das Risiko der einzutauschenden Sache beim
Käufer bis zu dem Moment, wo er diese in
den Besitz des Verkäufers
übergeben hat.

Artikel 7: Preisänderung
7.1
Vergehen nach dem Datum, an welchem der Vertrag abgeschlossen wurde,
vier Monate und ist dessen Erfüllung vom Auftragnehmer noch nicht beendet,
darf eine Erhöhung der preisbestimmenden F
aktoren dem Auftraggeber
weiterberechnet werden.

7.2
Die Bezahlung der Preiserhöhung wie beschrieben in Punkt 7.1 findet
gleichzeitig mit der Bezahlulng der Hauptsumme oder der letzten Rate statt.

7.3
Werden Waren vom Auftraggeber angeliefert und der Auftragne
hmer ist bereit,
diese zu gebrauchen, dann darf der Auftragnehmer maximal 20% des
Marktpreises der angelieferten Waren in Rechnung bringen.

Artikel 8: Unausführbarkeit des Auftrages

8.1
Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen
aufzuschieben, wenn er durch Umstände, welche beim Abschluss des
Vertrages nicht zu erwarten waren und ausserhalb seines Einflusses liegen,
zeitlich verhindert ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

8.2
Unter Umständen, welche nicht vom Auftragnehmer zu e
rwarten waren und
welche ausserhalb seines Einflusses liegen werden unter anderem jene
Umstände verstanden wie Lieferanten und/oder Subunternehmer des
Auftragnehmers, welche nicht oder nicht rechtzeitig ihren Verpflichtungen
nachkommen, das Wetter, Erdbe
ben, Brand, Verlust oder Diebstahl von
Werkzeug, Verlust der zu verarbeitenden Materialien, Wegversperrungen,
Streiks oder Arbeitsunterbrechungen, sowie Import und
Handelsbestimmungen.

8.3
Der Auftragnehmer ist nicht zum Aufschub berechtigt, wenn die Erfüll ung
bleibend unmöglich ist oder wenn eine zeitliche Unmöglichkeit länger als
sechs Monate gedauert hat. Der Vertrag kann für den Teil der Verpflichtungen
aufgelöst werden, welcher noch nicht erfüllt ist. Die Parteien haben in diesem Fall kein Recht auf Ers
atz des als Folge der Auflösung erlittenen oder noch zu
erleidenden Schadens.

8.4
Hat der Auftragnehmer seine Verpflichtungen teilweise erfüllt, dann hat er
Recht auf einen dementsprechenden Teil des vereinbarten Preises auf Grund
der bereits verrichteten Ar
beit und der gemachten Kosten.

Artikel 9: Änderungen der Arbeit
9.1
Änderungen der Arbeit resultieren auf jedem Fall in Mehrarbeit oder weniger
Arbeit wenn: a.die Rede ist von einer Änderung im Entwurf oder Besteck;
b. die vom Auftraggeber erteilte Information nicht mit der Wirklichkeit
übereinstimmt;
c.
von der geschätzten Arbeit mit mehr als 10% abgewichen wird.
9.2
Mehrarbeit wird auf Basis des Wertes der preisbestimmenden Faktoren,
welche im Moment der Mehrarbeit gelten, berechnet. Weniger Arbeit wird auf
Bas is des Wertes der preisbestimmenden Faktoren, die im Moment des
Vertragsabschlusses galten, verrechnet.
9.3
Übertrifft der Saldo der geringeren Arbeit den der Mehrarbeit, darf der
Auftragnehmer bei der Endabrechnung 10% des Unterschiedes beider Saldi
dem Auf traggeber in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für
geringere Arbeit, welche die Folge einer Bitte des Auftragnehmers ist.
9.4
Wenn zusätzliche Vereinbarungen wichtige Konsequenzen für den Preis, die
Lieferzeit, das Gewicht, Motorvermögen oder die Schnellheit haben, stellt der
Auftragnehmer den Auftraggeber davon in Kenntnis.
9.5
Nur jene Arbeiten, welche der Auftragnehmer vernünftigerweise vorhersehen
konnte, machen Teil eines Verbauungs- oder Reparaturvertrages aus. Zeigt
sich, dass der Umfang der Arbeiten grösser ist als vorhergesehen, wird der
Auftragnehmer die Arbeit stilllegen und sich mit dem Auftraggeber darüber
beraten, ob die Arbeit fortgesetzt werden sollte oder nicht und auf welche
Weise. Der Auftraggeber muss innerhalb von 14 Tagen nach obe
n genannter Beratung dem Auftragnehmer seine Entscheidung mitteilen. Der Auftragnehmer hat mindestens Recht auf Bezahlung der bereits verrichteten Arbeit und der gemachten Kosten.

Artikel 10: Ausführung der Arbeit
10.1
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeb
er in vernünftigem Maße die
Gelegenheit zur Kontrolle der Arbeiten während der üblichen Arbeitszeit
geben. Lässt der Auftraggeber diese Kontrolle durch einen Dritten –
mit gegenseitigem Einverständnis - durchführen, dann muss er den Auftragnehmer  davon sc
hriftlichen mit Angabe von Namen und Befugnis dieses Dritten in
Kenntnis stellen.
10.2
Der Auftraggeber haftet für jeden Schaden als Folge von Verlust, Diebstahl,
Verbrennung oder Beschädigung des Werkzeugs, Materialien und Sonstiges
des Auftragnehmers, was si
ch an dem Ort befindet, wo die Arbeiten verrichtet
werden.
10.3
Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen, wie in den vorhergehenden
Punkten genannt, nicht erfüllt und dadurch Verzögerung in der Ausführung der
Arbeiten entsteht, werden die Arbeiten ausgefü
hrt, sobald die Planung des
Auftragnehmers dies zulässt. Ausserdem ist der Auftraggeber für jeden dem
Auftragnehmer daraus entstehenden Schaden haftbar.
Artikel 11: Übergabe der Arbeit
11.1
Die Arbeit wird als übergeben betrachtet wenn:
a.
der Auftragg
eber die Arbeit/das Schiff für tauglich befunden hat;
b.
die Arbeit/das Schiff vom Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist.
Nimmt der Auftraggeber einen Teil der Arbeit/des Schiffes in Gebrauch,
dann wird dieser Teil als übergeben betrachtet;
c.
der Au
ftraggeber vom Auftragnehmer die Gelegenheit bekommen hat, die
Arbeit, bzw. Das Schiff zu inspektieren /inspektieren zu lassen und nicht
innerhalb von 14 Tagen nachdem der Auftraggeber von der
Inspektionsmöglichkeit in Kenntnis gestellt wurde, davon Gebrau
ch
gemacht hat;
d.
der Auftraggeber die Arbeit nicht auf Grund kleiner Mängel oder fehlender
Bestandteile gutheisst, welche innerhalb von 30 Tagen repariert oder
nachgeliefert werden können und welche der Ingebrauchnahme der Arbeit
nicht im Weg stehen.
11.2
Befindet der Auftraggeber die Arbeit für untauglich, dann ist er verpflichtet, dies
dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
11.3
Befindet der Auftraggeber die Arbeit/das Fahrzeug für untauglich, dann gibt er
dem Auftragnehmer
die Gelegenheit, die Arbeit aufs Neue zur Übergabe
anzubieten. Die Bestimmungen dieses Artikels werden aufs Neue darauf
angewandt.
Artikel 12: Nicht abgenommene Ware
Wird die Ware nach Ablauf der Lieferzeit nicht abgenommen, dann steht diese dem
Auftrag
geber weiterhin zur Verfügung. Nicht abgenommene Ware wird auf Rechnung und
Risiko des Auftraggebers gelagert, untergestellt bzw. geborgen. Der Auftragnehmer hat das
Recht, 3 Monate nach der Zurverfügungstellung der Ware, nach schriftlicher
Inverzugsetzung
, für und im Namen des Auftraggebers zu verkaufen/verkaufen zu lassen
mit der Verpflichtung, den Erlös dem Auftraggeber auszuzahlen, mit Abzug der dem
Auftragnehmer zustehenden Forderungen, einschliesslich Lagerungskosten.
Artikel 13: Haftung
13.1
Der Auftr
agnehmer haftet für den Schaden, welchen der Auftragnehmer erleidet
und welcher die direkte und ausschliessliche Folge eines Versäumnisses des
Auftragnehmers ist und welches diesem zuzurechnen ist. Es kommt jedoch
nur jener Schaden für Ersatz in Frage, wog
egen der Auftragnehmer versichert
ist, bzw. logischerweise versichert hätte sein müssen.
13.2
Nicht in Anmerkung für Vergütung kommt:
a.
Betriebsschaden, wie z.B. Stagnationsschaden und entgangener Gewinn;
b.
Aufsichtsschaden. Unter Aufsichtsschaden versteht man u.
a. Schaden,
welcher durch oder während der Ausführung der angenommenen Arbeit an
Ware, woran gearbeitet wird oder welche sich in der Nähe eines Ortes, an
welchem gearbeitet wird, befindet;
c.
Schaden, mutwillig verursacht oder bewußte Leichtfertigkeit durch
H
ilfskräfte.
13.3
Der Auftraggeber verschont den Auftragnehmer von jedwelcher Haftung Dritter
gegenüber wegens Produkthaftung als Folge eines Mangels in einem Produkt,
welches vom Auftraggeber einem Dritten geliefert wurde und welches (auch)
aus vom Auftragnehme
r gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand.
Artikel 14: Garantie
14.1
Für ein neues Schiff oder einen Kasko beträgt die Garantiefrist 12 Monate
nach Übergabe. Für Wartungs
-
und/oder Reparaturarbeiten gilt eine
Garantiefrist von 3 Monaten nach Überg
abe der Arbeiten. Notreparaturen fallen
ausserhalb jedwelcher Garantie.

14.2
Der Auftragnehmer garantiert, dass er ein Schiff oder einen Kasko liefert,
welches/welcher dem abgeschlossenen Vertrag entspricht. Dies gilt auch für
die dazugehörigen Ausrüstungsteil
e und den Inventar. Der Auftragnehmer
garantiert auch, dass das Schiff oder der Kasko jene Eigenschaften besitzt,
welche für einen normalen Gebrauch redlicherweise notwendig sind, es sei
denn ein anderer Gebrauch ist ausdrücklich vereinbart worden.
Ausgesc
hlossen von jedwelcher Garantie sind Sachen, welche von Seiten
des Auftraggebers zugeliefert oder vorgeschrieben wurden.
14.3
Der Auftragnehmer garantiert, dass die Arbeiten in Bezug auf Konservierung
den Forderungen guter Fachmannschaft gemäß ausgeführt werde
n. Es gibt
keine Garantie, wenn:
a.
eine weitere Vor
-
und/oder Nachbehandlung gemäß guter Fachmannschaft
notwendig war und mitgeteilt wurde, jedoch dazu kein Auftrag erteilt wurde;
b.
die Vorbearbeitung nicht durch den Auftragnehmer durchgeführt
wurde;
c.
das zu
konservierende Material sich in einem derartigen Zustand befindet,
dass es nicht möglich ist, die anwesenden Mängel, worunter Korrosion,
Unebenheiten, Farbunterschiede, Glanz, usw. innerhalb des Rahmens des
Vertrages, welcher diesbezüglich abgeschlossen w
urde, zu beseitigen;
d.
die Konservierung durch den Auftraggeber oder durch Dritte beschädigt
worden ist.
14.4
Was die durch Dritte angelieferten Sachen und ausgeführten Arbeiten betrifft,
gelten die Garantieverpflichtungen

in Umfang und Dauer

des/der Zuliefe
rer,
wenn der Auftraggeber und Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart haben. Wenn der Auftraggeber die Gelegenheit bekommen hat, den
Inhalt der Fabriksgarantie zur Kenntnis zu nehmen, wird diese an Stelle der
Garantie dieses Artikels treten
. Der Auftragnehmer wird diesbezüglich durch
Übertragung seiner eventuellen Haftung von seiner Garantieverpflichtung den
Zulieferern gegenüber enthoben.
14.5
Wenn es sich zeigt, dass die Lieferung, Reparatur
-
oder Wartungsarbeiten
nicht ordnungsgemäß waren,
hat der Auftragnehmer die Wahl aus:
-
Ersatz des/der untauglichen Bestandteiles/
-
e;
-
Wiederherstellung der untauglichen Sache
-
Kreditierung des Auftraggebers zu einem proportionalen Teil der Rechnung.
Wiederherstellungsarbeiten finden auf der Werft des Auft
ragnehmers statt und
zwar innerhalb einer redlichen Zeit. Reise
-
, Aufenthalts
-
und Transportkosten
gehen auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann nur nach
schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers eine notwendige
Wiederherstellung durch Drit
te ausführen lassen. Der Auftragnehmer wird dann
dem Auftraggeber die Kosten ersetzen, mit als Maximum einem Betrag,
welchen es den Auftragnehmer bei Wiederherstellung auf der eigenen Werft
gekostet hätte.
14.6
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten
bei Neubau folgende
Toleranzen:
2%
Länge über die Steven;
2%
Breite über den Grundspant;
10%
Tiefgang;
2%
Stehhöhe;
2%
maximale Durchfahrthöhe der Festteile;
10%
Gewicht;
10%
Schnellheit, gerechnet bei Standardausrüstung und einemTiefgang
laut Standa
rdkonstruktion Wasserlinie.
Oben genannte Definitionen stimmen mit der harmonisierten ISO
-
Norm ́8666

Small Craft

Principal Data ́, festgestellt im November 2002, überein.
14.7
a. Keine Garantie wird gegeben für Mängel, die auftreten als Folge von:
-
normaler
Abnutzung;
-
unsachgemäßem Gebrauch;
-
nicht oder falsch durchgeführter Wartung;
-
Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber
oder durch Dritte.
b. Es wird keine Garantie für gelieferte Sachen gegeben, welche im Moment
der Lieferung ni
cht mehr neu waren.
14.8
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer immer die Gelegenheit bieten und
ihm eine redliche Frist einräumen, um einen eventuellen Mangel
wiederherzustellen.
14.9
Die Garantie gilt nur dann, wenn der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen
dem Auftragnehmer gegenüber

sowohl finanziell, als auch anders

erfüllt
hat, oder genügend Sicherheiten gestellt hat.
14.10
Arbeiten, Untersuchungsarbeiten mit einbegriffen, ausgeführt nach einer zu
unrecht vom Auftraggeber angegangenen Berufung auf Garant
ie werden dem
Auftraggeber gegen die im Moment der Ausführung durch den Auftragnehmer
hantierten Standardtarife in Rechnung gestellt und werden ausgeführt unter
Anwendung dieser Bedingungen.
Artikel 15: Reklamationen
Der Auftraggeber kann in Bezug auf B
eschwerden über Rechnungen bzw. einen Mangel
an Leistung nicht in Berufung gehen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen
nachdem dieser die Rechnung empfangen hat, bzw. den Mangel entdeckt hat oder
redlicherweise entdecken hätte können, schrift
lich beim Auftragnehmer reklamiert hat.
Artikel 16: Versicherung bei Neubau
16.1
Der Auftragnehmer wird bis zum Datum der Übergabe des neu zu bauenden
Schiffes oder Kaskos als Versicherungsnehmer, doch auch zu Gunsten des
Auftraggebers als Versicherter diese
s Schiff oder den Kasko und die dazu
benötigten Materialien und Installationen zum aktuellen Wert dieser Waren und
maximal zum vollen Betrag der vereinbarten Kauf
-
oder Annahmesumme
versichern. Die Versicherungsauszahlungen werden dem Auftragnehmer,
welche
r der Begünstigte in diesem Versicherungsvertrag ist, ausbezahlt. Die
Versicherungsprämie und die Versicherungssteuer geht

es sei denn anders
vereinbart

auf Kosten des Auftraggebers.
16.2
Der Auftraggeber verpflichtet sich hierbei, sowohl dem Auftragnehme
r, als
auch dem Versicherer gegenüber, bei dem die genannte Versicherung
abgeschlossen wird, keinen Anspruch auf Auszahlung beim Versicherer
geltend zu machen (machen lassen) wenn und insoweit der Auftragnehmer an
diesen Versicherer die selben Ansprüche in
derselben Angelegenheit gemacht
hat.
16.3
Der Auftragnehmer wird die Versicherungsauszahlungen an erster Stelle zur
Wiederherstellung jenes Schadens, wozu die Ausbezahlung bestimmt war,
verwenden. Den eventuellen Überschuss darf der Auftragnehmer mit all de
m
verrechnen, was er unter diesem Vertrag noch vom Auftraggeber einzufordern
hat und wird den Rest dem Auftraggeber ausbezahlen.
16.4
Im Falle dass das Schiff oder der Kasko vom Versicherer ́total loss ́ erklärt
wird, wird der Vertrag damit von rechtswegen auf
gelöst. Der Auftragnehmer hat
dann das Recht, wie beschrieben im zweiten Satz von Artikel 16.3.
Artikel 17: Zahlung
17.1
Zahlungen werden am Niederlassungsort des Auftragnehmers vorgenommen
oder auf eine vom Auftragnehmer angewiesene Rechnung überwiesen.
17.2
Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, findet die Bezahlung
wie folgt statt:
a.
10 % des vereinbarten Preises bei der Auftragserteilung
20 % des vereinbarten Preises nach 20 % der Bauzeit
20 % des vereinbarten Preises nach 40 % der Bauzeit
20
% des vereinbarten Preises nach 60 % der Bauzeit
20 % des vereinbarten Preises nach 80 % der Bauzeit
10% des vereinbarten Preises bei Abnahme vor der Abfahrt
b.
in allen übrigen Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
17.3
Ungeachtet der vereinbart
en Zahlungsbedingungen ist de Auftraggeber
verpflichtet, auf Bitte des Auftragnehmers eine nach dessen Urteil genügende
Zahlungsgarantie zu geben. Wenn der Auftraggeber dem nicht innerhalb der
gestellten Frist entspricht, gerät er direkt in Verzug. Der Auf
tragnehmer hat in
diesem Fall das Recht, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden vom
Auftraggeber einzufordern.
17.4
Das Recht des Auftraggebers, seine Forderung dem Auftragnehmer
anzurechnen, ist ausgeschlossen, ausser es ist die Rede vom Konkurs des
Auftr
agnehmers.
17.5
Die Einforderung zur Bezahlung des Gesamtbetrages ist sofort möglich, wenn:
a.
ein Zahlungstermin überschritten ist;
b.
der Auftraggeber in Konkurs gegangen ist, oder Aufschub der Zahlungen
beantragt;
c.
die Waren oder Forderungen des Auftraggebers bes
chlagnahmt werden;
d.
der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgehoben oder liquidiert wird;
e.
der Auftraggeber (natürliche Person) entmündigt wird oder stirbt.
17.6
Findet die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist statt, dann schuldet
der Auftraggeber dem Auftr
agnehmer direkt Zinsen. Diese betragen 10% pro
Jahr, sind jedoch dem gesetzlichen Zinssatz gleich, wenn dieser höher ist.
Bei der Berechnung der Zinsen wird ein Teil des Monats als voller Monat
betrachtet.
17.7
Findet die Zahlung nicht innerhalb der vereinbar
ten Frist statt, dann schuldet
der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle aussergerichtlichen Kosten, mit
einem Minimum von Euro 50.
Die Kosten werden auf Basis folgender Tabelle berechnet:
über die ersten Euro 3.000
15%

von Euro 3.000 bis Euro 6.000
10%
von Euro 6.000 bis Euro 15.000
8%
von Euro 15.000 bis Euro 60.000
5%
ab Euro 60.000
3%
Sind die tatsächlich gemachten aussergerichtlichen Kosten höher als oben
stehende Berechnung, dann sind die tatsächlich gemachten Kosten zu
bezahlen.
17.8
Wird de
m Auftragnehmer in einem gerichtlichen Prozess Recht gegeben,
kommen alle Kosten, welche er im Zusammenhang mit dem Prozess gemacht
hat auf Rechnung des Auftraggebers.
Artikel 18: Eigentumsvorbehalt und Sicherheitsrecht
18.1
Nach Lieferung bleibt der Auftrag
nehmer solange Eigentümer der gelieferten
Ware, wie der Auftraggeber:
a.
in der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder ähnlichen
Vereinbarungen im Verzug ist, oder in Verzug sein wird;
b.
für die ausgeführte, oder noch auszuführende Arbeit a
us dergleichen
Verträgen nicht bezahlt oder nicht bezahlen wird;
e.
Forderungen, welche aus der Nichterfüllung oben genannten Vertrages, wie
z.B. Schaden, Buße, Zinsen und Kosten, nicht erfüllt hat.
18.2
Solange auf der gelieferten Ware der Eigentumsvorbehalt r
uht, darf der
Auftraggeber diese ausser der normalen Betriebsausübung nicht belasten.
18.3
Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat,
darf er die gelieferte Ware zurückholen. Der Auftraggeber erlaubt dem
Auftragnehmer jenen Ort z
u betreten, an welchem sich diese Ware befindet.
18.4
In allen Fällen sind die zur Ausführung der Arbeit bestimmten Materialien und
Bestandteile, insofern auf der Werft des Auftragnehmers anwesend und
insoweit proportional zu den Totalkosten vom Auftraggeber b
ezahlt, das
Miteigentum des Auftraggebers. Solange der dem Auftragnehmer schuldige
Betrag nicht zur Gänze bezahlt ist, hat der Auftragnehmer, unvermindert seiner
übrigen Rechte, hierauf jederzeit das Pfandrecht, wie auch das Recht auf die
ausbezahlte Vers
icherungssumme als Schadenersatz.
18.5
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das ganze Schiff, bzw. den ganzen Kasko
einschliesslich Ausrüstung, Inventar und übrige Bestandteile, in seiner Obhut
zu behalten, so lange der Auftraggeber den gesamten schuldigen Betra
g,
einschliesslich Zinsen und Kosten nicht bezahlt hat.
18.6
Als Ausnahme auf die Bestimmungen in vorhergehenden Punkten dieses
Artikels wird der Auftragnehmer versuchen an der Registrierung des Schiffes
mitzuarbeiten, wenn der Auftraggeber darum ausdrücklich
schriftlich ersucht,
unter anderem unter der Bedingung, aber nicht beschränkt auf diese, dass für
die Bezahlung des vom Auftraggeber schuldigen Betrages eine genügende
Ersatzsicherheit gegeben wird, welche der Auftragnehmer beurteilt.
18.7
Erfüllt der Auftrag
geber seineVerpflichtungen nicht und ist das Schiff oder der
Kasko bereits registriert, dann ist er verpflichtet, alle Mitarbeit zur Löschung
der Eintragung dieser Registrierung zu leisten. Die eventuell daran
verbundenen Kosten gehen auf Rechnung des Auft
raggebers. Die
Bestimmungen in Artikel 12 sind hier von gleicher Anwendung.
Artikel 19: Auflösung
Will der Auftraggeber den Vertrag auflösen, ohne dass die Rede vom Verzug von Seiten
des Auftragnehmers ist und ist der Auftragnehmer damit einverstanden,
dann wird der
Vertrag in beidseitigem Einverständnis aufgelöst. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle
Recht auf Bezahlung allen Vermögensschadens, wie z.B. erlittenen Verlust, entgangenen
Gewinn und gemachte Kosten.
Artikel 20: Anwendung Recht und Forum
wahl
20.1
Das Niederländische Recht findet Anwendung.
20.2
Der Wiener Kaufvertrag (C.I.S.G.) ist nicht gültig, ebenso wenig wie
irgendeine andere internationale Regelung, welche ausgeschlossen
werden darf.
20.3
Nur jener Zivilrichter, der im Niederlassungsort des Auf
tragnehmers befugt
ist, nimmt Kenntnis von Streitpunkten, es sei denn, dass dies gegen das
zwingende Recht ist. Der Auftragnehmer darf von dieser Befugnisregel
abweichen und die gesetzlichen Befungisregeln hantieren.
20.4
Die Parteien können eine andere Form
zur Beilegung der Streitigkeiten
vereinbaren, wie zum Beispiel ein Schiedsgericht oder Mediation
einschalte

 

Kontaktieren Sie uns:

+31 653543142